Grundsätzlich sind Krankenkassen dazu verpflichtet, Ihren Versicherten Hilfsmittel kostenfrei als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Jedoch ist ab dem 18. Lebensjahr bei jedem Hilfsmittel eine gesetzliche Zuzahlung durch den Versicherten zu leisten.
Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach dem Abgabepreis, den die Krankenkasse an den Leistungserbringer vergütet (in der Regel Vertragspreise oder Festbeträge). Die Zuzahlung beträgt dann 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,- Euro und maximal 10,- Euro.
Besondere Regelungen gelten bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind. Dabei gilt nicht die Untergrenze von 5,- Euro. Es sind bis zu 10% des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, höchstens jedoch 10,- Euro für den gesamten Monatsbedarf zu leisten.